Für das Unternehmen murbit GmbH, gültig ab Februar 2014.
Für die leichtere Lesbarkeit wird abwechselnd die weibliche und männliche Form benutzt. Es dürfen sich aber immer beide Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen.
1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und murbit GmbH gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftraggeberin sind ungültig, es sei denn, diese werden von murbit GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung
2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
2.2 Die murbit GmbH ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch die murbit GmbH. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
2.3 Die Auftraggeberin verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich die murbit GmbH zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch die murbit GmbH anbietet.
3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung
3.1 Die Auftraggeberin sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
3.2 Der Auftraggeber wird die murbit GmbH auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
3.3 Die Auftraggeberin sorgt dafür, dass die murbit GmbH auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.
3.4 Die Auftraggeberin sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des die murbit GmbH von dieser informiert werden.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
4.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
4.2 Die Vertragspartnerinnen verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiterinnen der murbit GmbH zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
5. Berichterstattung / Berichtspflicht
5.1 Die murbit GmbH verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seinen Mitarbeitern und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend der Auftraggeberin Bericht zu erstatten.
5.2 Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages.
5.3 Die murbit GmbH ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
6. Schutz des geistigen Eigentums
6.1 Die Urheberrechte an den von der murbit GmbH (Eigentümer sowie Mitarbeiterinnen) und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei der murbit GmbH. Sie dürfen von vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Die Auftraggeberin ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung von der murbit GmbH zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung für die murbit GmbH – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt die murbit GmbH zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
7. Gewährleistung
7.1 Die murbit GmbH ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Leistung zu beheben. Sie wird die Auftraggeberin hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.
7.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
8. Haftung / Schadenersatz
8.1 Die murbit GmbH haftet der Auftraggeberin für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von die murbit GmbH beigezogene Dritte zurückgehen.
8.2 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
8.3 Die Auftraggeberin hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der murbit GmbH zurückzuführen ist.
8.4 Sofern die murbit GmbH das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die murbit GmbH diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Die Auftraggeberin wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
9. Geheimhaltung / Datenschutz
9.1 Die murbit GmbH verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
9.2 Weiters verpflichtet sich die murbit GmbH, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klientinnen der Auftraggeber , Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
9.3 Die murbit GmbH ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertreterinnen, denen sie sich bedient, entbunden. Sie hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus.
9.5 Die murbit GmbH ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet der murbit GmbH Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
10. Honorar
10.1 Honorar im Sinne der vorliegenden Richtlinien ist die Vergütung von Leistungen und Aufwendungen der murbit GmbH und ihrer Erfüllungsgehilfen.
10.2 Als Basishonorar je Personentag (auch Tagwerk genannt) gilt derjenige Satz, der für eine Beratung im Ausmaß von 8 aufeinanderfolgenden Stunden in der Standortgemeinde des Unternehmensberaters in Ansatz gebracht wird.
10.3 Neben- und Sonderkosten sind in diesem Basishonorar nicht enthalten; diese sind gesondert zu verrechnen.
10.4 Wird das Honorar auf der Basis des Zeitaufwandes berechnet, so ist zu berücksichtigen, ob die Leistungen im Büro der murbit GmbH, bei der Auftraggeberin oder an dritten Orten erbracht werden. Honorare, die sich auf eindeutig quantifizierbare Aufgaben beziehen, sollen in angemessener Relation zum Streitwert des Beratungsgegenstandes stehen (Wertanpassung). Honorare können auch pauschaliert vereinbart werden.
10.5 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält die murbit GmbH ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und der murbit GmbH.
10.6 Die murbit GmbH ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch die murbit GmbH fällig.
10.7 Die murbit GmbH wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.8 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung von der murbit GmbH von der Auftraggeberin zusätzlich zu ersetzen sofern nicht vertraglich anders vereinbart.
10.9 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die murbit GmbH, so behält die murbit GmbH den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die die Auftragnehmerin bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.10 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist die murbit GmbH von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
10.11 Bei verzögerter Zahlung werden bankübliche Zinsen verrechnet. Die Zinsenforderung setzt 10 Werktage nach Rechnungsversand ein. Als Mahnspesen gelten vereinbart: 1. Mahnung: 20%, 2. Mahnung: 30% und 3. Mahnung: 40% des Normalstundensatzes zuzüglich der Umsatzsteuer.
11 Sonderkosten
11.1 Leistungen, die über den üblichen Umfang der murbit GmbH hinausgehen, werden gesondert in Rechnung gestellt. Dies sind z.B.:
Vorarbeiten, die der Beschaffung von Unterlagen für die Erfüllung der Aufgabe dienen oder die Beschaffung solcher Leistungen von dritter Seite, soweit diese nicht vom Auftraggeber beigestellt werden.
Arbeiten in Sonderfachgebieten, Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers gegenüber Dritten – z.B. bei Streitigkeiten – oder die Beschaffung solcher Leistungen von dritter Seite.
Herstellung von Modellen, Durchführung von Modellversuchen sowie Laboruntersuchungen u. dgl.
Leistungen nach Erfüllung der Aufgabe, wie z.B. Erfolgskontrolle.
Kosten anderer zur Erfüllung des Auftrages notwendigerweise beizuziehender Fachleute, z.B. Berufe, die Vorbehaltsaufgaben erfüllen, sofern die Beauftragung nicht direkt durch den Auftraggeber erfolgt ist.
11.2 Erfolgt die Abrechnung der Sonderleistungen Dritter durch die murbit GmbH, so wird lediglich der Satz für Büroaufwand den Sonderkosten zugeschlagen. Dem etwaigen Umsatz nach sind Sonderleistungen, sofern sie absehbar sind, bereits im Beratungsvertrag angeführt bzw. sollte darauf hingewiesenwerden.
12 Nebenkosten
12.1 Nebenkosten sind Aufwendungen, die der murbit GmbH bei der Durchführung des Auftrages entstehen und von der Auftraggeberin neben dem Honorar zu tragen sind. Zu den Nebenkosten zählen insbesondere:
12.2 Reisekosten im Rahmen der Abwicklung eines Beratungsauftrages inklusive km-Gelder und Diäten. Es gelten die Fahrtkostenvergütungen für das für die Auftragserfüllung wirtschaftlichste und angemessenste Verkehrsmittel als vereinbart. In jedem Fall stehen dem Unternehmensberater jedoch zu:
Bahnreisen erster Klasse bzw. Schlafwagen, Inlandsflüge in Economy-Class, Business-Class bei Auslandsflügen.
Die Tag- und Nächtigungsgelder der Gebührenstufe 5 der jeweils geltenden Fassung der “Tabelle für Lohnsteuer”. Sollten diese Sätze nicht ausreichen, wird der tatsächliche Aufwand berechnet.
Bei Tätigkeiten außerhalb des Beratungsbüros, jedoch im Ortsgebiet seines Standortes, stehen der Beraterin als Aufwandsentschädigung 50% des Taggeldes der Gebührenstufe 5 der “Tabelle für Lohnsteuer” zu.
Zur Berechnung von km-Geldern wird das jeweils gültige “km-Geld bei Dienstreisen der Bundesbediensteten” bzw. die Sätze laut “Tabelle für Lohnsteuer” herangezogen.
12.3 Bezüglich Kosten für Telex, Telefon, Telegramm, Telefax etc. gelten als Nachweis die Aufschreibungen des Unternehmensberaters
12.4 Stempelmarken, Gebühren etc.
12.5 Vervielfältigungen, Kopien, Drucksorten, Kosten für Beschaffung von Unterlagen.
12.6 Sind Nebenkosten mit einem Zeitaufwand verbunden, erfolgt die Abrechnung zusätzlich auch nach den jeweiligen Stundensätzen.
12.7 Zu den Nebenkosten wird, sofern nicht Zeitaufwand in Ansatz gebracht wird, ein Aufschlag von 20% zur anteiligen Deckung der Bürokosten berechnet.
12.8 Sind zur Erbringung einer Leistung besondere Geräte, deren ständige Haltung dem Berater nicht zugemutet werden können, nötig, sind diese vom Auftraggeber beizustellen; sind diese Geräte jedoch beim Unternehmensberater verfügbar, werden aliquote kalkulatorische Kosten zuzüglich eines Zuschlages von 20% in Rechnung gestellt.
13. Elektronische Rechnungslegung
13.1 Die murbit GmbH ist berechtigt, der Auftraggeberin Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch die murbit GmbH ausdrücklich einverstanden.
14. Dauer des Vertrages
14.1 Der Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.
14.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden.
14.3 Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn eine Vertragspartnerin wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder - wenn über einen Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
15.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
15.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist Graz, als der Ort der beruflichen Niederlassung der murbit GmbH. Für Streitigkeiten sind die Gerichte in Graz am Unternehmensort der murbit GmbH zuständig.
Als Vorlage dieser AGBs dienten die Muster AGBs der WKO.